Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 38

§ 38 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen sofort nach der Stimmabgabe.
  • Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen.
  • Die Stimmen werden für jeden Bewerber separat gezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird überprüft.
  • Bei mehrfachen Kreuzungen auf einem Stimmzettel zählt dies als eine Stimme.